
(Berlin, 13.06.2013) Es sind jedes Jahr einige Mieter, die eine Bürgschaft benötigen. Oftmals wird eine Bürgschaft vor dem Abschluss des Mietvertrages erforderlich, in anderen Fällen dient sie aber auch dem Schutz des bestehenden Mietverhältnisses.
Lange Zeit galt, dass für eine Bürgschaft ein Betrag von maximal drei Monatsmieten (ohne Anrechnung der Betriebskosten) zugrunde gelegt werden darf. Jedoch hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil kürzlich entschieden, dass dieser Betrag auch durchaus höher sein darf. Allerdings ist dies laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes auch nur im Ausnahmefall möglich.
Bürgschaftsregelungen müssen dem Einzelfall angepasst werden
Im verhandelten Fall schuldete der Mieter dem Vermieter bereits zwei Monatsmieten. Deshalb entschied sich der Bruder des Schuldners, eine Bürgschaft zu unterschreiben. Damit konnte eine Kündigung des Mietverhältnisses abgewendet werden und der Mieter konnte in der Wohnung verbleiben. In der nachfolgenden Zeit baute der Mieter aber noch mehr Mietschulden auf. Insgesamt belief sich die Summe auf 6.500 Euro.
Diese Summe forderte der Vermieter schließlich vom Bürgschaftsgeber und somit vom Bruder des Mieters. Der Bruder weigerte sich allerdings, den vollen Betrag zu zahlen, denn er bezog sich auf das bis dato geltende Recht. Dieses sah vor, dass sich eine Bürgschaft nur über drei Monatskaltmieten erstreckt.
Der Bundesgerichtshof gab in diesem Fall kürzlich dem Vermieter recht, denn die Bürgschaft diente der Abwendung einer Kündigung. Damit dieser Schutz in diesen Fällen auch gegeben ist, müssten in diesen Ausnahmefällen andere Regelungen gelten, bei welchen die Bürgschaft auch höhere Summen vorsieht. Ansonsten wäre es in diesen Fällen nicht mehr möglich, Mieter mit einer Bürgschaft vor einer Kündigung zu schützen.
Bild © papalapapp – Fotolia.com