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Eine jahrelange Rechtsfrage ist entschieden

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wooden gavel and books on wooden table,on brown background(Berlin, den 02.06.2014) Der Bundesgerichtshof hat mit seinen zwei aktuellen Urteilen für Aufsehen gesorgt. Wie aus den Urteilen hervorgeht, sind diverse vorformulierte Bestimmungen im Rahmen des Bearbeitungsentgelts bei diversen Darlehensverträgen zwischen den Kreditinstituten und den Verbrauchern unwirksam. Doch auch wenn der Bundesgerichtshof zu diesem Ergebnis kam, bedeutet das noch lange nicht, dass sich die Darlehensverträge positiv für die Verbraucher änderten. Noch immer gilt der Tenor: Vorsicht ist geboten. Denn eine Recherche ergab, dass es noch immer beim Bearbeitungsentgelt diverse vertragliche Bestimmungen gibt, die sehr wohl zum Nachteil des Verbrauchers sind. Wer also ein Darlehen abschließt, sollte, auch wenn der Bundesgerichtshof klar gemacht hat, dass die Vorformulierungen unwirksam sind, vorsichtig sein.

Die Bearbeitungsgebühren sind unzulässig

In den letzten Jahren befassten sich die Instanzgerichte immer wieder mit den Fragen rund um die Bearbeitungsgebühren. Die Frage der Zulässigkeit oder auch Unzulässigkeit war ein brennendes Thema für Verbraucher und auch für Kreditinstitute. Es handelt sich in der Regel um die von den Instituten verordnete Bankgebühr, die etwa für die Bearbeitung von Darlehensverträgen der Verbraucher zu zahlen sind. Nun hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass diese unwirksam sind. in dem Urteil vom 13. Mai 2014 zur Zahl XI ZR 405/12 und auch XI ZR 170/13 entschied das Gericht, dass diverse vorformulierte Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt in den Darlehensverträgen zwischen dem Verbraucher und dem Kreditinstitut unwirksam sind. Doch auch wenn der Gerichtshof einen verbraucherfreundlichen Tenor einschlug und sich schlussendlich gegen die Bestimmung und Verordnung der Kreditinstitute entschied, ist dennoch Vorsicht angesagt. Denn es gibt sehr wohl den Passus des Einzelfalls. Hier sind sehr wohl Bankentgelte sowie auch die Gebühren für die Bearbeitung von Darlehensverträgen gültig. Eine Grauzone im Gesetz oder im Urteil des Gerichtes?

Der Paragraphen-Dschungel in Deutschland sorgt für Grauzonen

Die Unzulässigkeit von den Vorformulierungen des Bearbeitungsentgelts für Verbraucher bei Darlehensverträgen besteht dann, wenn es sich um einen Verstoß der Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt. Jedoch sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von diversen Verträgen bindend. Diese umfassen sehr wohl vorformulierte Vertragsbedingungen. Diese Vertragsbedingungen werden von den Vertragsparteien akzeptiert – bei einer Nichtakzeptierung dieser vertraglichen Bedingungen erwächst der Vertrag nicht in Rechtskraft. Somit bleibt dem Verbraucher im Endeffekt nichts anderes übrig, als dass dieser den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – und somit dem vorformulierten Passus zustimmt. Der Paragraph 305 Absatz 1 zweiter Satz des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sagt aus, dass es sehr wohl keine Bedeutung hat, ob eine Entgeltforderung im Preis- und Leistungsverzeichnis auftritt oder nicht. Das bedeutet, dass gegenüber dem Verbraucher die Einordnung der Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht, dass Bearbeitungsgebühren anfallen. Diese einmalige Verwendung ist etwa in Paragraph 310 Absatz 2 Nummer 1 BGB geregelt. Handelt es sich um individuelle Bearbeitungsgebühren für den Verbraucher, komm demnach der Paragraph 305 Absatz 1 dritter Satz BGB zur Anwendung. Hier liegt demnach keine Bedingung laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Der Paragraphen-Dschungel hat in Deutschland wieder zugeschlagen.

Die Tricks der Kreditinstitute bei Darlehensverträgen

Die Kreditinstitute müssen somit nachweisen, ob tatsächlich eine individuelle Leistung besteht. Diese individuelle Leistung kann sehr wohl teuer werden – und sie ist auch gesetzlich zulässig. Auch wenn das Gericht schlussendlich zum Ergebnis kam, dass die vorformulierten Passagen nicht wirksam sind – und somit nicht in Rechnung gestellt werden dürfen – scheint es doch Grauzonen zu geben. Somit ist der verbraucherfreundliche Tenor zwar ein Vorteil für diese, jedoch kann das Kreditinstitut mit angewandten Tricks sehr wohl noch eine Bearbeitungsgebühr verhängen. Wer also einen Darlehensvertrag abschließt, sollte – auch wenn das Gesetz es anders vorsieht – noch immer vorsichtig sein. Schlussendlich können diverse Bearbeitungsgebühren einen finanziellen Nachteil mit sich bringen.